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Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • 1. Allgemeines

  • 1.1. Die SUPREMIA AG (nachfolgend SUPREMIA) ist ein Unternehmen, welches auf dem Gebiet Conception, Promotion und Trading tätig ist. Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden integrierenden Bestandteil jedes Vertrages mit der SUPREMIA. Der Vertragspartner erklärt sich bei Abgabe einer Bestellung mit den einzelnen Bestimmungen ausdrücklich einverstanden. Abweichungen von den allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur in Schriftform gültig.

  • 2. Offerten / Angebote

  • 2.1. Offerten und Angebote seitens der SUPREMIA verstehen sich stets freibleibend, unter Vorbehalt der definitiven Auftragsbestätigung und allfälligen Preisanpassungen infolge steigenden oder sinkenden Wechselkursen.

  • 3. Preise / Zahlungskonditionen / Verzugszins

  • 3.1. Sämtliche Preise verstehen sich netto, exklusive der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer. Rechnungen sind innert 10 Tagen ab dem Rechnungsdatum netto, ohne Skonto zahlbar. Im Falle des Zahlungsverzuges ist ein Verzugszins von 7.7% geschuldet. Der SUPREMIA steht es frei, trotz Verzuges auf der Bezahlung zu bestehen und zusätzlichen Schadenersatz zu verlangen. Die SUPREMIA kann aber auch durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten.

  • 4. Zuschläge für Kleinfakturen

  • 4.1. Für Fakturen in einem Betrag unter CHF 1’000.00 wird ein Zuschlag von CHF 100.- in Rechnung gestellt.

  • 5. Mustersendungen

  • 5.1. Mustersendungen sind innerhalb von 60 Tagen an die SUPREMIA zurückzusenden, ansonsten die Ware als erworben gilt.

  • 6. Über- oder Unterlieferungen

  • 6.1. Der Vertragspartner akzeptiert, dass bei gewissen Artikeln aus produktions- oder drucktechnischen Gründen Über- oder Unterlieferungen von +/- 10% erfolgen können.

  • 7. Rücktritt von laufenden Verträgen

  • 7.1. Im Falle von höherer Gewalt und sonstiger unverschuldeter Unmöglichkeit der Vertragserfüllung kann SUPREMIA jederzeit entschädigungslos von laufenden Verträgen zurücktreten.

  • 7.2. Ein Lieferverzug seitens der SUPREMIA berechtigt den Vertragspartner nicht zur Annullierung des Auftrags, Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

  • 8. Nutzen und Gefahr

  • 8.1. Nutzen und Gefahr gehen mit dem Abschluss des Vertrages auf den Vertragspartner über.

  • 9. Eigentum

  • 9.1. Die SUPREMIA behält sich das Eigentum an Kaufsobjekten bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen vor. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Entwehrung durch den Vertragspartner ist unzulässig.

  • 9.2. Der Vertragspartner erteilt seine Zustimmung, dass der Eigentumsvorbehalt von der SUPREMIA ins Eigentumsvorbehaltsregister eingetragen werden kann.

  • 10. Transport / Zoll

  • 10.1. Transport- und Zollkosten ab dem Sitz der SUPREMIA gehen zu Lasten des Vertragspartners, d.h. er übernimmt den Transport, die Verzollung, den Zoll und die Einfuhrumsatzsteuer im Empfangsland ab dem Sitz der SUPREMIA an den gewünschten Ort auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr.

  • 10.2. Aufgrund des Ausstieges der ASTAG (Schweizerischer Nutzfahrzeugverband) aus dem Tauschgerätepool per 1.1.2008 werden Europaletten nicht mehr automatisch und gratis ausgetauscht. Der Zug um Zug Tausch ist gegen Entrichtung einer Dienstleistungsgebühr weiterhin möglich. Bei Palettenrückgabe werden die Mehrkosten weiterbelastet.

  • 11. Gewährleistung

  • 11.1. Mängelrügen haben innert 8 Tagen seit Ablieferung zu erfolgen, ansonsten der Vertragspartner sämtliche Ansprüche verliert. Eigenschaften gelten nicht als zugesichert, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung oder Spezifikation ausdrücklich als Zusicherungen bezeichnet worden sind.

  • 11.2. Die SUPREMIA haftet nur für arglistig verschwiegene Mängel, die übrigen Mängelgewährleistungsansprüche werden im gesetzlich zulässigen Umfang wegbedungen. Für Mängelfolgeschäden wird nicht gehaftet.

  • 11.3. Die SUPREMIA übernimmt gegenüber dem Vertragspartner keine Haftung für Schäden von Dritten, welche durch die Fehlerhaftigkeit des Kaufobjektes entstehen (Produktehaftpflicht). Der Vertragspartner verpflichtet sich, die SUPREMIA für allfällige Ansprüche, welche von Dritter Seite geltend gemacht werden, vollumfänglich freizuhalten und zu entschädigen. Die Beweispflicht für die Fehlerhaftigkeit des Kaufobjektes liegt beim Vertragspartner.

  • 12. Datenschutz

  • 12.1. Im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen und Verkauf von Produkten für den Kunden kann Supremia AG unter jederzeitiger Beachtung geltender Datenschutznormen Personendaten selbst erheben, von Dritten beschaffen, speichern, bearbeiten und an Dritte weitergeben.
    Beim Beizug von Dritten aus dem In- und Ausland durch Supremia AG sind diese entsprechend vertraglich verpflichtet, die gemäss gültigem Datenschutzrecht notwendigen Massnahmen einzuhalten. Weitere Information betreffend Verwendung von Personendaten sind in der Datenschutzerklärung unter https://www.supremia.ch/datenschutzerklaerung enthalten.

  • 13. Geheimhaltungspflicht

  • 13.1. Die Mitarbeiterin verpflichtet sich, ihr bekannte Geschäftsgeheimnisse weder anderen mitzuteilen noch selbst zu nutzen.
    Art.321a Absatz 4 OR: "Die Arbeitnehmerin darf geheim zu haltende Tatsachen, wie namentlich Fabrikation- und Geschäftsgeheimnisse, von denen sie im Dienst des Arbeitgebers Kenntnis erlangt, während des Arbeitsverhältnisses nicht verwerten oder anderen mitteilen; auch nach dessen Beendigung bleibt sie zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist."

  • 14. Erfüllungsort / Gerichtsstand / anwendbares Recht

  • 14.1. Der Erfüllungsort befindet sich am Sitz der SUPREMIA.

  • 14.2. Sämtliche Streitigkeiten unter den Parteien werden ausschliesslich durch die ordentlichen Gerichte am Sitz der SUPREMIA beurteilt.

  • 14.3. Anwendbar ist ausschliesslich Schweizerisches Recht unter Ausschluss der Wiener Kaufrechtskonvention.

  • 15. Schlussbestimmungen

  • 15.1. Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder unwirksam werden, so wird der übrige Teil der allgemeinen Geschäftsbedingungen davon nicht berührt. Nichtige oder unwirksame Bestimmungen sind durch solche wirksame zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommen. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn sich eine Lücke ergibt.

Stand: September 2023

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